Feb 20 2015

Neues Asylbewerberleistungsgesetz tritt zum 1.3.2015 in Kraft – Systhemwechsel und Hilfe nur für manche Flüchtlinge

Die neue Rechtslage ist hier nachzulesen: KLICK und hier: KLICK. Nach § 2 AsylbLG erhalten alle Flüchtlinge, die „die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben“, nunmehr nach 15 Monaten Leistungen analog Hartz IV.
Ein Systemwechsel vollzieht sich dagegen für solche Flüchtlinge, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 5 besitzen, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt, berichtet der Flüchtlingsrat Niedersachsen. Dieser Personenkreis unterliegt aber weiterhin formal dem AsylbLG und erhält Leistungen vom Sozialamt. Ein Systemwechsel vollzieht sich dagegen für solche Flüchtlinge, deren Abschiebung seit mindestens 18 Monaten ausgesetzt ist, und die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Die kritische FR-Stellungnahme zum Änderungsentwurf und Antwort des Bundes zur Praxis beim AsylbLG vom Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V. dazu war leider doch weitgehend vergeblich.
Im Zusammenhang mit der Betreuung dezentral untergebrachter Asylsuchender kommt der vom Land als freiwillige Leistung gezahlten Betreuungskostenpauschale eine besondere Bedeutung zu. Die Neufassung des Erlasses zur Beteuungskostenpauschale soll zur weiteren Optimierung der dezentralen Betreuung Asylsuchender beitragen: Aktualisierung des Erstattungserlasses .
„Eine Ausweitung des Kundenkreises der Jobcenter führt zu einer spürbaren finanziellen Entlastung der kommunalen Haushalte (nach Berechnungen der Bundesregierung über 40 Mio. Euro jährlich).“ aus Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG oder dem SGB II? Neue Kundinnen und Kunden für die Jobcenter ab 1. März 2015.


Angelika Beer bei Twitter:
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